Falschparker melden!

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Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe (Abschleppbedingungen 2017)

I. Auftragserteilung
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen
Rechts durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines, es sei denn, die
Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem
Auftragsschein sind die Bedingungen aufgeführt, die für die Berechnung
des Auftrags maßgeblich sind. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist er
über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dieser hat sein ausdrückliches
Einverständnis zu erklären, wenn der Auftragnehmer vor Ende der
Widerrufsfrist mit der Auftragsdurchführung beginnt. Mit der
vollständigen Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht.
Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins
auszuhändigen und Einblick in die Preisliste zu gewähren.

II. Durchführung des Auftrags
1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen
Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen
Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus
auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen
Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz
der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen
und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.
2. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht
werden soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem
Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannenort
nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu
geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu
tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren
Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.
3. Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum
Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort
ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung
zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf
Kosten des Auftraggebers.
4. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das
Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der
Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht
ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.

III. Berechnung des Auftragsentgelts
1. Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten
Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet.
Abweichungen von den Preislisten sind nur bei Vorliegen einer
Sondervereinbarung wirksam.
2. Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die
Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren
Erledigung des Auftrags verlässt. Sie endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das
Fahrzeug wieder für den nächsten Einsatz an der Betriebsstätte bereit ist.
Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde
wird voll bezahlt. Jede weitere angefangene halbe Stunde wird als volle
halbe Stunde abgerechnet.
3. Im Falle nicht im Einzelnen geregelter Auftragsentgelte gelten die Preise,
die in der letzten erhobenen Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der
Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (VBA) als branchenüblich
ermittelt wurden.
IV. Zahlung
1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage
einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur
Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen
Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er
berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.
2. Zahlungen sind grundsätzlich in bar oder durch ein vereinbartes
Zahlungsmittel zu leisten.
3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Zins von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der EZB Verbrauchern gegenüber und gewerblichen

Kunden gegenüber gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten
über dem Basiszins der EZB zu.

V. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder
einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein
vereinbartes Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu.
Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen
Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines
Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des
Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der
Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der
Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht
Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per
Einschreiben versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer
bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift
durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.
3. Außerdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige
Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht
bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht
bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu.
Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so
sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.

VI. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der
Durchführung des Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden
beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein Beauftragter trotz
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die Haftung
beschränkt sich – ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit – pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt
€ 500.000,–. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den
Vorschriften über das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), soweit diese AGB
nicht ein anderes vorsehen.
2. Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers nach den §§ 407 ff. HGB ist
diese begrenzt auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten
(SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit der
Auftragnehmer für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht

begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sach-
und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des

Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der
Auftragnehmer nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder
grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine Leute oder die Personen,
derer er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient, herbeigeführt
worden sind.
3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten
und -gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem
Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet,
Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm
unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
4. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem
Auftragserfolgs angemessener Schaden am Auftragsgegenstand oder an
Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer
von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht
oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten
vermeidbar wäre.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Bei Verträgen
mit Verbrauchern gilt der gesetzlich festgelegte Gerichtsstand.
VIII. Außergerichtliche Streitschlichtung

1. Der Auftragnehmer ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungs-
verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Es besteht gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 die Möglichkeit einer
Streitschlichtung über eine Online-Plattform, die über folgenden
Internetadresse erreicht werden kann: http://ec.europa.eu/consumers/odr.